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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung
§ 152 SGB XIV, Wahlrecht
(1)1 Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und § 86 wählen. 2 In diesem Fall
1.gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;
2.wird der nach § 87 Absatz 1 BVG zum 31. 12. 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. 2 Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.
(2)1 Das Wahlrecht ist innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2 Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. 3 Sie wirkt zurück auf den 1. 1. 2024. 4 Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet. 5 Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:
1.monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
2.monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
3.monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
4.monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
5.monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 BVG oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
(4)1 Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c BVG im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem 1. 1. 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und § 86. 2§ 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 BVG haben.
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