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BPflV – Bundespflegesatzverordnung

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
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BPflV – Bundespflegesatzverordnung



§ 3 BPflV, Vereinbarung eines Gesamtbetrags

§ 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613). Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

(1)1 Das Vergütungssystem nach § 17d KHG wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. 2 Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. 3 Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. 12. des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 KHG schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4 Ab dem 1. 1. 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. 5 Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

(2)1 Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 BPflV in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. 1. 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. 2 Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. 3 Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

  • 1.vermindert um
    • a)anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
    • b)darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

  • 2.bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
  • 3.verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
    • a)sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
    • b)Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 SGB V oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
    • Buchstabe b geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

4 Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
  • 1.Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
  • 2.Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
  • Nummer 2 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

5 Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

Absätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986), bisherige Absätze 3 bis 7 wurden Absätze 5 bis 9.

(3)1 Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. 2 Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. 3 In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. 4 Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • 1.Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
  • 2.Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
  • 3.Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, z. B. in die ambulante Versorgung,
  • 4.die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
  • 5.die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 SGB V festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

  • 6.eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).

  • 7.für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 PsychThG in Höhe von 1 000 EUR pro Monat.
  • Nummer 7 angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).

5 Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. 6 Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. 7 Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. 8 Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. 9 Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. 10 Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. 11 Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
  • 1.das Erlösbudget und
  • 2.die Erlössumme.
12 Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

Satz 5 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).

(4)1 Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 75 % der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 2. Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. 2 Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

(5)1 Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. 2 Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. 3 Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen. 4 Alternativ zu der in Absatz 4 Satz 1 genannten Berichtigung kann das Krankenhaus ab dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG für den ab diesem Tag verbleibenden Teil des jeweiligen Kalenderjahres einen erhöhten Basisentgeltwert bei der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde legen. 5 Der erhöhte Basisentgeltwert ergibt sich aus der Summe des nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Basisentgeltwerts und dem Produkt aus 75 % der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen und dem Quotienten aus 365 und der Anzahl der Kalendertage zwischen dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG und dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).

(6)1 Auf Antrag eines nicht nach dem KHG geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. 2 Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 KHG in Verb. mit § 8 BPflV in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KHG nur teilweise gefördert werden.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

(7)1 Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

  • 1.Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 % und ab dem Jahr 2017 zu 50 % ausgeglichen,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

  • 2.Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
  • 3.sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 % ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 % des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 % und darüber hinaus zu 90 % ausgeglichen.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

2 Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. 3 Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
  • 1.Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

  • 2.Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

  • 3.krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

4 Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. 5 Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. 6 Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

(8)1 Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. 2 Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).

(9)1 Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. 2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. 3 Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. 4 Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


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