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(1) Die Auszahlung der nach den §Anlage 2 § 7, Anlage 2 § 8 und Anlage 2 § 10 gewährten finanziellen Hilfen ist von der Sicherstellung ihrer Finanzierung und der Erfüllung der weiteren nach dem Hilfegewährungsbescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen abhängig.
(2)1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes prüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen und entscheidet in Abhängigkeit davon über Auszahlungen und Rückforderungen. 2 Näheres regeln die Bestimmungen des Hilfegewährungsbescheids.
(3)1 In dem Rückzahlungsbescheid werden die zurückzuzahlenden Beträge sofort fällig gestellt. 2 Verzugszinsen können entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB geltend gemacht werden. 3 Von der Hilfe empfangenden Krankenkasse rechtskräftig zurückgezahlte Hilfen werden an die Krankenkassen unverzüglich in dem Verhältnis der Finanzierung zurückgezahlt. 4 Dies gilt auch für erlangte Zinszahlungen.
(4)1 Bei einer finanziellen Hilfe in Form eines Darlehens werden die Tilgungsleistungen an die Krankenkassen unverzüglich in dem Verhältnis zurückgezahlt, das sie jeweils an der Finanzierung des Gesamtdarlehensvolumens hatten. 2 Gleiches gilt für eventuelle Zinsleistungen der bedrohten Krankenkasse
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