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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 85 SGB VII, Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 85 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

  • 1.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 6. Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 %,
  • 2.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 6., aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 %,
  • 3.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 %,
  • 4.für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 %
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2)1 Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das 2-fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. 2 Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.


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