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§ 321 StGB, Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 306 bis § 306c und § 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1 und des § 316c Absatz 1 Nummer 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).


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