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§ 330 StGB, Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

(1)1 In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis § 329 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1.ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Absatz 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
  • 2.die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
  • 3.einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
  • 4.aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis § 329

  • 1.einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
  • 2.den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Absatz 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.


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