Gesetze
TPG – Transplantationsgesetz
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
Sonstige
TPG – Transplantationsgesetz
Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 TPG, Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1a TPG, Begriffsbestimmungen
§ 2 TPG, Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise
§ 2a TPG, Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2, Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
§ 3 TPG, Entnahme mit Einwilligung des Spenders
§ 4 TPG, Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
§ 4a TPG, Entnahme bei toten Embryonen und Föten
§ 5 TPG, Nachweisverfahren
§ 6 TPG, Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
§ 7 TPG, Datenverarbeitung, Auskunftspflicht
Abschnitt 3, Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
§ 8 TPG, Entnahme von Organen und Geweben
§ 8a TPG, Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen
§ 8b TPG, Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
§ 8c TPG, Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
Abschnitt 3a, Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
§ 8d TPG, Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
§ 8e TPG, Untersuchungslabore
§ 8f TPG, (weggefallen)
Abschnitt 4, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
§ 9 TPG, Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende
§ 9a TPG, Entnahmekrankenhäuser
§ 9b TPG, Transplantationsbeauftragte
§ 9c TPG, (weggefallen)
§ 10 TPG, Transplantationszentren
§ 10a TPG, Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport
§ 11 TPG, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle
§ 12 TPG, Organvermittlung, Vermittlungsstelle
§ 12a TPG, Angehörigenbetreuung
Abschnitt 5, Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
§ 13 TPG, Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
§ 13a TPG, Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
§ 13b TPG, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
§ 13c TPG, Rückverfolgungsverfahren bei Geweben
§ 14 TPG, Datenschutz
§ 15 TPG, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Abschnitt 5a, Transplantationsregister
§ 15a TPG, Zweck des Transplantationsregisters
§ 15b TPG, Transplantationsregisterstelle
§ 15c TPG, Vertrauensstelle
§ 15d TPG, Fachbeirat
§ 15e TPG, Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle
§ 15f TPG, Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle
§ 15g TPG, Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch
§ 15h TPG, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 15i TPG, Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5b, Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
§ 16 TPG, Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
§ 16a TPG, Verordnungsermächtigung
§ 16b TPG, Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung
Abschnitt 6, Verbotsvorschriften
§ 17 TPG, Verbot des Organ- und Gewebehandels
Abschnitt 7, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 TPG, Organ- und Gewebehandel
§ 19 TPG, Weitere Strafvorschriften
§ 20 TPG, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8, Schlussvorschriften
§ 21 TPG, Zuständige Bundesoberbehörde
§ 22 TPG, Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
§ 23 TPG, Bundeswehr
§ 24 TPG, (Änderung des StGB)
§ 25 TPG, Übergangsregelungen
§ 26 TPG, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13a TPG , Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben dafür zu sorgen, dass für Zwecke der Rückverfolgung oder für Zwecke der Risikoerfassung nach den Vorschriften des AMG oder anderen Rechtsvorschriften jedes übertragene Gewebe von dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwortung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a dokumentiert wird.