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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
Sozialversicherungsrecht
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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung



§ 8 KHBV, Kosten- und Leistungsrechnung

1 Das Krankenhaus hat eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt; sie muss die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten sowie bis zum Jahr 2016 die Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Vorschriften der BPflV in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung ermöglichen. 2 Dazu gehören folgende Mindestanforderungen:

  • 1.1 Das Krankenhaus hat die aufgrund seiner Aufgaben und Struktur erforderlichen Kostenstellen zu bilden. 2 Es sollen, sofern hierfür Kosten und Leistungen anfallen, mindestens die Kostenstellen gebildet werden, die sich aus dem Kostenstellenrahmen der Anlage 5 ergeben. 3 Bei abweichender Gliederung dieser Kostenstellen soll durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kostenstellenrahmen sichergestellt werden.
  • 2.Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
  • 3.Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

Satz 1 geändert durch V vom 26. 9. 1994 (BGBl. I S. 2750) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).


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