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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.VIII.1. RS 1983/01, Dieselbe Krankenkasse

Nachträgliche Korrekturen des laufenden Arbeitsentgelts wirken sich ggf. auf die Höhe der aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt geleisteten Beiträge aus. Sofern sich allerdings die Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in dem Umfang verändert, wie sich umgekehrt die Beitragspflicht des laufenden Arbeitsentgelts ändert, kann der Arbeitgeber eine interne Verrechnung vornehmen; andernfalls sind Beiträge zu erstatten bzw. nachzuerheben.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]

laufendes Arbeitsentgelt Januar 20174 200 EUR
ab Februar 20174 300 EUR
Urlaubsgeld im Mai 2017300 EUR
Beitragsberechnung für Mai 2017:
KV/PVRV * /AV
anteilige Jahres-BBG bis Mai 201721 750 EUR31 750 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai21 400 EUR21 400 EUR
Differenz350 EUR10 350 EUR

Das Urlaubsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht zur Kranken-, [Pflege-], Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Im Juni wird festgestellt, dass das Arbeitsentgelt von Februar an auf 4 350 EUR hätte erhöht werden müssen. Mithin ist für die Monate Februar bis Mai ein um 50 EUR erhöhtes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, sodass sich für den Monat Mai folgende Neuberechnung ergibt:

KV/PVRV * /AV
anteilige Jahres-BBG bis Mai 201721 750 EUR31 750 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai21 600 EUR21 600 EUR
Differenz150 EUR10 150 EUR
vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig150 EUR300 EUR

In den Monaten Februar bis Mai ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bereits durch das laufende Arbeitsentgelt ausgeschöpft. Mithin bleibt für die Beitragspflicht des Urlaubsgeldes noch ein Rahmen von 150 EUR (aus Januar). Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hingegen nicht erreicht, sodass die Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts insoweit nicht berührt wird.

* Jahres-BBG Allgemeine Rentenversicherung (West)


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