Nachträgliche Korrekturen des laufenden Arbeitsentgelts wirken sich ggf. auf die Höhe der aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt geleisteten Beiträge aus. Sofern sich allerdings die Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in dem Umfang verändert, wie sich umgekehrt die Beitragspflicht des laufenden Arbeitsentgelts ändert, kann der Arbeitgeber eine interne Verrechnung vornehmen; andernfalls sind Beiträge zu erstatten bzw. nachzuerheben.
Das Urlaubsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht zur Kranken-, [Pflege-], Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Im Juni wird festgestellt, dass das Arbeitsentgelt von Februar an auf 4 350 EUR hätte erhöht werden müssen. Mithin ist für die Monate Februar bis Mai ein um 50 EUR erhöhtes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, sodass sich für den Monat Mai folgende Neuberechnung ergibt:
In den Monaten Februar bis Mai ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bereits durch das laufende Arbeitsentgelt ausgeschöpft. Mithin bleibt für die Beitragspflicht des Urlaubsgeldes noch ein Rahmen von 150 EUR (aus Januar). Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hingegen nicht erreicht, sodass die Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts insoweit nicht berührt wird.
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