Ziff. 4.8. RS 2023/02, Annahme der finanziellen Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Nach § 19 Absatz 3 SchKG gelten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit als erfüllt, wenn
1.die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem AsylbLG oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhält oder
2.Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Unterbringungskosten ganz oder nur teilweise von dem Sozialhilfeträger oder dem Träger der Jugendhilfe aufgebracht werden. Aus der teilweisen Aufbringung der Unterbringungskosten durch die vorgenannten Sozialleistungsträger ergibt sich, dass eine Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch durch die Frau aus eigenem Einkommen nicht erwartet werden kann.
(2) Bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII handelt es sich insbesondere um Sozialhilfe und bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Regel um Bürger- oder Einstiegsgeld. Die Voraussetzungen der Bedürftigkeit gelten ebenfalls als erfüllt, wenn die (teilweise) gewährte laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht die alleinige Einnahmequelle der Bedarfsgemeinschaft darstellt.
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