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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.2.5. RS 1996/02
Ziff. 4.2.2.5. RS 1996/02, Höhe des Verletztengeldes
(1) Das Verletztengeld wird für Arbeitnehmer unverändert in Höhe von 80 v. H. des Regelentgelts, höchstens aber in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das Regelentgelt wird bis zum 360. Teil des für den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.
(2) Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist ggf. neben dem Arbeitsentgelt Arbeitseinkommen mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.
(3) Erleidet allerdings ein Unternehmer, der neben seiner Unternehmertätigkeit Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit erzielt, in seiner Unternehmertätigkeit einen Arbeitsunfall, so besteht ein Anspruch auf Verletztengeld ausschließlich aus der Unternehmertätigkeit in Höhe des 450. Teils des in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers festgelegten Jahresarbeitsverdienstes. Ob und inwieweit bei der Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes auch Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu berücksichtigen ist, ist in der Satzung des Unfallversicherungsträgers festzulegen.
(4) Dies gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmer, da sich für sie ein evtl. Anspruch auf Verletztengeld aus der Unternehmertätigkeit auf die besonderen Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stützt. Landwirtschaftliche Unternehmer, die auch Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung erzielen, haben daher bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines im landwirtschaftlichen Unternehmen eingetretenen Versicherungsfalls neben dem Anspruch auf Verletztengeld aus der Unternehmertätigkeit auch einen Anspruch auf Verletztengeld aus der Beschäftigung.
(5) Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -Vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen.
(6) . . .
(7) Falls es für den Versicherten günstiger ist, muss das Verletztengeld darüber hinaus bei Versicherten, die den Versicherungsfall vor oder während einer Schul- oder Berufsausbildung erlitten haben, von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt werden, zu dem die Ausbildung ohne Eintritt des Versicherungsfalls voraussichtlich geendet hätte [oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist]. Kann infolge des Versicherungsfalls eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, ist das Verletzengeld
- - bei Versicherten, die den Versicherungsfall vor oder während einer Schul- oder Berufsausbildung erlitten haben, ggf. erneut sowie
- - bei Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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