Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SRVwV
§ 23 SRVwV, Zeitbuch
(1) Das Zeitbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Buchungstag,
- 2. die Belegnummer,
- 3. den Betrag.
(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen mindestens auch die Tagessummen getrennt nach Barzahlungen und nach unbaren Zahlungen ausgewiesen werden, sofern diese nicht in den Büchern nach § 29 Nummer 1 und 3 festgehalten werden.
(3) 1 Werden Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher zum Zeitbuch geführt, müssen diese die für die Führung des Zeitbuches erforderlichen Angaben enthalten. 2 Das gleiche gilt auch für die Einnahmen- und Ausgabennachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr; die von diesen geführten Nachweisungen gelten als Vorbücher zum Zeitbuch. 3 Es genügt, wenn die Tagessummen der Nachweisungen und Vorbücher mindestens monatlich — jedoch stets zum Monatsende — in das Zeitbuch übernommen werden.
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