(1) Die Fälligkeitsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV stellt auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab und ordnet den Ausgleich des Restbeitrags, der sich aus der Differenz zwischen voraussichtlicher und tatsächlicher Beitragsschuld ergibt, im Folgemonat an.
(2)
Das Beitragssoll des jeweiligen Abrechnungsmonats, das im Beitragsnachweis abgebildet wird, umfasst dementsprechend
-die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sowie
-einen verbleibenden Restbeitrag des Vormonats oder den Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.
(3) Der verbleibende Restbeitrag führt mithin nicht rückwirkend zu einer Korrektur des Vormonat- Beitragssolls. Die beitragsrechtliche Zuordnung des sich aus dem Arbeitsentgelt ergebenden Beitrags bleibt jedoch unberührt, d. h., der verbleibende Restbeitrag bleibt dem Ursprungsmonat der Arbeitsleistung zugeordnet; dementsprechend gelten auch die Beitragsfaktoren des Monats der beitragsrechtlichen Zuordnung und nicht die des Monats, für den der Beitragsnachweis abgegeben wird (vgl. Ziff. A.6.1.).
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