(1) Unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV entspricht das Beitragssoll des laufenden Monats dem Beitragssoll aus der Echtabrechnung des Vormonats, soweit es auf Grundlage des laufenden Arbeitsentgelts ermittelt wurde. Dazu kommt das Beitragssoll in voraussichtlicher Höhe aus einer ggf. zu berücksichtigenden Einmalzahlung des laufenden Monats sowie ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats oder der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.
(2) Auch in diesem Fall führt ein bestehender Restbeitrag nicht rückwirkend zu einer Korrektur des Vormonat-Beitragssolls.
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