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Ziff. A.V.2.1. RS 2019/12, Keine separate Mitgliedsbescheinigung
(1) Grundsätzlich hängt die Wirksamkeit der Krankenkassenwahl auch bei Rentnern und Rentenantragstellern davon ab, dass der zur Meldung verpflichteten Stelle bis zum Ende der Kündigungsfrist oder — beim sofortigen Krankenkassenwahlrecht — spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht oder innerhalb der Antragsfrist nach § 9 Absatz 2 SGB V bei freiwillig Versicherten die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse vorliegt. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird jedoch von einer Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Rentenversicherungsträger abgesehen, da der Rentenversicherungsträger als zur Meldung verpflichtete Stelle bereits durch die nach § 201 Absatz 2 SGB V unverzüglich von der neu gewählten Krankenkasse abzugebenden Meldung über den Wechsel der Krankenkasse informiert wird. Entsprechendes gilt für den Krankenkassenwechsel von Rentenantragstellern sowie von freiwillig versicherten Rentnern. Insoweit ersetzt die Meldung nach § 201 Absatz 2 SGB V die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Rentenversicherungsträger.
(2) Eine separate Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse ist aufgrund des Vorhandenseins einer zur Meldung verpflichteten Stelle nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass im Rahmen des zuvor durchzuführenden Meldeverfahrens KV-KV der Datenaustausch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unverzüglich erfolgt. Nur so kann sichergestellt werden, dass auf Basis der übermittelten Rentendaten von der bisherigen Krankenkasse eine fristgerechte Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger durch die neu gewählte Krankenkasse ermöglicht wird.
(3) Sollte es zu Verzögerungen im Meldeverfahren KV-KV kommen und eine Meldung der neu gewählten Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der Frist für ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht aufgrund der fehlenden Rentendaten aus dem Meldeverfahren KV-KV nicht möglich sein, ist dies für die fristgerechte Ausübung des Wahlrechts unschädlich. Derartige Verzögerungen, die regelmäßig nicht vom Versicherten zu vertreten sind, dürfen sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.
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