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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 UWG
§ 14 UWG, Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 14 neugefasst durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2568).
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) 1 Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. 3 Satz 2 gilt nicht für
- 1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG oder
- 2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
Nummer 1 geändert durch G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).
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