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1 Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 SGB VII in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 SGB VI in der bis zum 16. 11. 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2 Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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