DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 8 DEÜV, Abmeldung
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 SGB IV bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
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