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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 40 AufenthG, Versagungsgründe

(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

  • 1.das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
  • 2.der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 AÜG) tätig werden will.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

  • 1.der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 2 bis 13 SGB III, §§ 10, § 10a oder § 11 SchwarzArbG oder gegen die §§ 15, § 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 AÜG schuldhaft verstoßen hat,
  • 2.wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
  • 3.die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 SGB III rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, § 10a oder § 11 SchwarzArbG oder gegen die §§ 15, § 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 AÜG rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b entsprechend für die aufnehmende Niederlassung.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

(3) Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn

  • 1.der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,
  • 2.über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 3.der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 4.die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 5.der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 6.durch die Präsenz des Ausländers eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder
  • Nummer 6 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 7.der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.
  • Nummer 7 angefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).


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