1.gleichzeitig mehr als 5 Ausländer entgegen § 284 Absatz 1 SGB III beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
3.entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
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