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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 135 SGB VII, Versicherung nach mehreren Vorschriften

(1) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 geht einer Versicherung vor

  • 1.nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
  • 2.nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
  • 3.nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
  • 4.nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 5.nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
  • 5a.nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,
  • Nummer 5a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

  • 6.nach § 2 Absatz 1 Nummer 17,
  • 7.nach § 2 Absatz 2.

(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Absatz 1 Nummer 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.

(3)1 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 vor. 2 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 vor.

Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).

(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 vor.

Absatz 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).

(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).

(5) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 vor.

(5a)1 Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Absatz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1a vor. 2 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1a geht der Versicherung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 vor.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).

(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.

(7)1 Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und § 6. 2 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 geht der Versicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 vor.

Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).


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