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StGB – Strafgesetzbuch



§ 56a StGB, Bewährungszeit

(1)1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2 Sie darf 5 Jahre nicht überschreiten und 2 Jahre nicht unterschreiten.

(2)1 Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. 2 Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.


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