Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 57a StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1)1 Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  • 1.15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
  • 2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
  • 3.die Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen.
2 § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.

(3)1 Die Dauer der Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. 2 § 56a Absatz 2 Satz 1 und die §§ 56b bis § 56g, § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens 2 Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.