§ 57a StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1)1 Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
- 2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
- 3.die Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen.
2 § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.
(3)1 Die Dauer der Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. 2 § 56a Absatz 2 Satz 1 und die §§ 56b bis § 56g, § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens 2 Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.