Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.1.1.2.9. RS 2022/06, Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III)

(1) Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, z. B. wenn die Unterbringung im Haushalt der Eltern während der Ausbildung nicht möglich ist. Die Bewilligung erfolgt für die gesamte Dauer der Berufsausbildung. Bestandteile der Berufsausbildungsbeihilfe können sein:

  • -Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt,
  • -Fahrkosten,
  • -sonstige Aufwendungen (z. B. Teilnahmegebühren, Arbeitskleidung, Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld).

(2) Die Berufsausbildungsbeihilfe wird in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit gewährt und wird bei Krankheit längstens bis zum Ende des 3. auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats weitergezahlt, im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Sie selbst ist kein Arbeitsentgelt, weshalb ein Krankengeldanspruch hieraus nicht entstehen kann. Leistet der Arbeitgeber allerdings Arbeitsentgelt (dies kann ihm ganz oder teilweise von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt werden), erfolgt die Berechnung des Krankengeldes wie bei Arbeitnehmenden nach § 47 Absatz 1 und 2 SGB V (Ziff. 4.1.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.