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Verordnungen

KV-/PV-PauschalbeitrV – KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung) [KV-/PV-PauschalbeitrV]
Sozialversicherungsrecht
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KV-/PV-PauschalbeitrV – KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung



§ 2 KV-/PV-PauschalbeitrV, Beitragsberechnung

Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

  • 1.Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1/10 des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
  • Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378 in Verb. mit G vom 14. 6. 2007, BGBl. I S. 1066).

  • 2.Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: 1/10 des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

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