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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 3.3.4. KVdRMeldeGs, Krankenkassenwechsel

Wird dem Rentenversicherungsträger ein Wechsel der Krankenkasse gemeldet, ist das Institutionskennzeichen (RSA) der Krankenkasse zu korrigieren. Daraus ergibt sich für den Beitragseinbehalt ggf. ein veränderter kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V. Dies hat bei rückwirkender Richtigstellung zur Folge, dass für die zurückliegenden Zeiten ggf. eine Beitragsnacherhebung oder Beitragsrückzahlung erforderlich ist.


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