Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen [PflPErstGs]
PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen [PflPErstGs]
PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Ziff. 4.1. PflPErstGs, Aufrechnung ohne Einbindung der Agentur für Arbeit
Eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge ohne Einbindung der Agentur für Arbeit ist nur zulässig, wenn die Beitragszeiten noch nicht bescheinigt wurden. Die Aufrechnung ist von der Pflegekasse generell mit den Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im laufenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Es sind die für den Aufrechnungszeitraum jeweils maßgebenden Beitragsfaktoren (Beitragssatz, Bezugsgröße) zugrunde zu legen. Alle im Zusammenhang mit der Aufrechnung stehenden Sachverhalte sind in den Unterlagen so zu vermerken, dass sie prüffähig sind.
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