(1)1 Der Heilmittelkatalog ZÄ ist 2. Teil dieser Richtlinie. 2 Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.
-die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
-die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,
-die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel.
(3)1 Der Heilmittelkatalog ZÄ führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. 2 Bei der Verordnung hat die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.
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