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Richtlinien

HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)
Sozialversicherungsrecht
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HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte



§ 4 HeilM-RL ZÄ, Heilmittelkatalog Zahnärzte

(1)1 Der Heilmittelkatalog ZÄ ist 2. Teil dieser Richtlinie. 2 Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.

(2) Der Heilmittelkatalog ZÄ regelt:

  • -die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
  • -die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,
  • -die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel.

(3)1 Der Heilmittelkatalog ZÄ führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. 2 Bei der Verordnung hat die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.


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