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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 14 GKV-SVS, Berechnung der Umlage

(1)1 Als Grundlage für die Berechnung der Umlagebeträge wird das Finanzvermögen oberhalb der Mindestrücklage von 20 % der durchschnittlichen Monatsausgabe im für die Aufteilung maßgeblichen Berichtszeitraum der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse berücksichtigt. 2 Finanzvermögen bis zur Mindestrücklage bleiben unberücksichtigt.

(2) Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Umlagebetrag wird wie folgt berechnet:

  • 1.Für jede Krankenkasse wird die Höhe der rechnerischen Mindestrücklage nach Absatz 1 ermittelt.
  • 2.1 Für jede Krankenkasse wird der Betrag des Finanzvermögens ermittelt, der die nach Nummer 1 ermittelte Mindestrücklage überschreitet. 2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
  • 3.Der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach Anlage 2 § 7 oder Anlage 2 § 8 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt.
  • 4.1 Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 2 multipliziert. 2 Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit 2 Nachkommastellen festgestellt. 3 Es wird kaufmännisch gerundet.

(3) Übersteigt der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach Anlage 2 § 7 oder Anlage 2 § 8 das kumulierte Finanzierungspotenzial nach Absatz 2 Nummer 2, wird der überschießende Betrag nach dem restlichen Finanzvermögen oberhalb von 5 % einer Monatsausgabe wie folgt aufgeteilt:

  • 1.Der nach Anwendung von Absatz 2 überschießende Betrag wird festgestellt.
  • 2.1 Für jede Krankenkasse wird das nach Anwendung von Absatz 2 verbliebene Finanzvermögen oberhalb von 5 % der kassenindividuellen Monatsausgabe ermittelt. 2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
  • 3.1 Der überschießende Betrag nach Nummer 1 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt. 2 Ist der resultierende Faktor größer als 1, wird dieser zur Vermeidung einer Überschuldung der die Umlage finanzierenden Krankenkassen auf 1 beschränkt.
  • 4.1 Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 1 multipliziert. 2 Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit 2 Nachkommastellen festgestellt. 3 Es wird kaufmännisch gerundet.

(4)1 Ein aufgrund der Überforderungsbeschränkung nach Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 resultierender Restbetrag der noch zu finanzierenden Finanzhilfe stellt einen begründeten Ausnahmefall nach Anlage 2 § 3 Absatz 2 Satz 5 dar. 2 Die Aufteilung des Restbetrages erfolgt 12 Monate nach der letzten, unvollständigen Aufteilung gemäß der dann nach Anlage 2 § 13 Absatz 2 neu festzustellenden Leistungsfähigkeit und nach den Berechnungsvorgaben des Anlage 2 § 14. 3 Für die Umlagebescheide gilt Anlage 2 § 11 Absatz 7.

(5)1 Ein begründeter Ausnahmefall nach Anlage 2 § 3 Absatz 2 Satz 5 liegt ebenfalls vor, falls für die zu finanzierende Finanzhilfe auf Finanzvermögen zwischen verbleibenden 10 % und 5 % einer Monatsausgabe zurückgegriffen werden muss, ohne dass der Zufluss der über 10 % einer Monatsausgabe hinausgehenden Beträge bei der Finanzhilfe empfangenden Krankenkasse innerhalb der ersten 12 Monate der Gewährung der Finanzhilfe dringend erforderlich ist. 2 In diesem Fall wird für die Berechnung der Aufteilung nach Absatz 3 für die im ersten Jahr zu leistende Finanzhilfe das restliche Finanzvermögen oberhalb von 10 % einer Monatsausgabe herangezogen. 3 Für die Aufteilung des resultierenden Restbetrages der noch zu finanzierenden Finanzhilfe gilt Absatz 4.


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