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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 174 SGB V, Besondere Wahlrechte

§ 174 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

Absätze 1 und 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisherige Absätze 2, 3 und 5 wurden Absätze 1 bis 3 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Absatz 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

Zu § 174 siehe Ziff. A.V.1., RS 2022/10.


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