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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 41 SGB IX, Teilhabeverfahrensbericht

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

  • 1.die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
  • 2.die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
  • 3.in wie vielen Fällen
    • a)die 2-Wochen-Frist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
    • b)die 3-Wochen-Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
    • c)die 2-Wochen-Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
  • nicht eingehalten wurde,
  • 4.die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
  • 5.die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
  • 6.die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
  • 7.die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal "mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19" nicht zu erfassen ist,
  • 8.die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
  • 9.die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
  • 10.die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
  • 11.die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
  • 12.die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
  • 13.die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
  • 14.die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen "Bewilligung" oder "Ablehnung",
  • 15.die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen "Widerspruch" und "Klage",
  • 16.die Anzahl der Leistungsberechtigten, die 6 Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2)1 Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. 2 Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. 3 Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. 1. 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. 4 Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

  • 1.die Bereitstellung von Daten,
  • 2.die Datenaufarbeitung und
  • 3.die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

Zu § 41 siehe § 41 SGB IX Ziff. 1..


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