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Ziff. 4.2. RS 1996/01, Ende der Versicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht endet mit der Aufgabe der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit oder bei Eintritt von Versicherungsfreiheit oder einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 4 und § 5 KSVG).
(2) Infolge der Eigenart der künstlerischen Tätigkeit ist es erforderlich, bei Eintritt von Versicherungsfreiheit § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) nur modifiziert anzuwenden. Wann eine Änderung der Verhältnisse (Versicherungsfreiheit) eingetreten ist, läßt sich nur in den in § 8 Absatz 2 Satz 1 KSVG aufgeführten Fällen (Versicherungsfreiheit nach § 4 Nummer 1 oder 3 bis 8 oder nach § 5 KSVG) genau feststellen. In den übrigen Fällen soll deshalb aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit die Versicherungspflicht erst mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Versicherungspflicht ist vom Ersten des folgenden Monats an aufzuheben, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erhält. Das Ende der Versicherungspflicht soll nicht von der Dauer des Verwaltungsverfahrens abhängen. Hat der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, kann die Versicherungspflicht rückwirkend aufgehoben werden.
(3) Dies gilt gleichermaßen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Mitteilungspflichten, wenn der Versicherte der Künstlersozialkasse Angaben über Sachverhaltsänderungen vorenthält, die zu einer für ihn ungünstigen Entscheidung führen würden.
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