§ 4 KSVG, [Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung]
§ 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1.aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 SGB IV),
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).
2.aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 1 beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,
Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
3.als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nummer 8 oder § 229 Absatz 2a SGB VI versicherungspflichtig ist,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183).
4.Landwirt im Sinne des § 1 ALG ist,
Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
5.nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,
Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
6.als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem ALG bezieht oder
Nummer 6 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Nummer 7 gestrichen durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), bisherige Nummer 8 wurde Nummer 7.
7.als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.
11/2 der 2025 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 48 300 EUR.
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