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Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Bei den nach § 2 [Satz 1] Nummer 6 SGB VI versicherten Hausgewerbetreibenden wird nach § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gilt nach § 165 Absatz 2 SGB VI die Regelung des § 163 Absatz 3 SGB VI entsprechend, d. h. der Hausgewerbetreibende kann sein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen um das aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit ausgefallene Arbeitseinkommen aufstocken.
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