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Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
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FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



§ 5 FinAusVb, Finanzausgleich

(1) Ziel des Finanzausgleichs ist es, die Liquidität der Pflegekassen in jedem Monat zu sichern.

(2)1 Jede Pflegekasse soll möglichst bis zum 5. Arbeitstag des laufenden Monats (vgl. § 7 Absatz 1), in Ausnahmefällen muss sie jedoch spätestens bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats

  • 1.die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats festgestellten Ausgaben nach § 1 (kumulierte Beträge),
  • 2.das vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchte (kumulierte) Einnahmen-Ist nach § 2,
  • 3.das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll nach § 3 Absatz 3 und 6 sowie
  • 4.das zu Beginn des laufenden Monats vorhandene Betriebsmittel- und Rücklage-Ist nach § 3 Absatz 4 und 7
ermitteln. 2 Die Differenz von kumuliertem Einnahmen- und Ausgaben-Ist bis zum Ende des Vormonats wird dem zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Betriebsmittel- und Rücklage-Ist (= Bestand am Ende des Vorjahres) hinzugerechnet. 3 Dies ergibt das Betriebsmittel- und Rücklage-Ist zu Beginn des laufenden Monats.

(3)1 Ist das Betriebsmittel- und Rücklage-Ist geringer als das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll, erhält die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2 Ein das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll übersteigender Betrag ist an den Ausgleichsfonds abzuführen.

(4)1 Für den monatlichen Liquiditätsausgleich ist die Anwendung des Ist-Prinzips (Ausnahme: Abschläge Verwaltungskostenpauschale) erforderlich. 2 Die Pflegekassen erstatten den Krankenkassen nach Maßgabe der nach § 46 Absatz 3 Satz 4 SGB XI vom GKV-Spitzenverband zu treffenden Bestimmung pauschal die Kosten für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur. 3 Die Berücksichtigung solcher Verwaltungskosten ist im monatlichen Finanzausgleich nur als Abschlag möglich. 4 Nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse nach Vordruck PV 45 (4. Quartal) der Pflegekassen wird die Spitzabrechnung für die Verwaltungskosten durchgeführt. 5 Näheres wird in den Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Absatz 3 Satz 4 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung) geregelt.

(5)1 Für die Abrechnung des laufenden Monats Januar wird eine Fristverlängerung für die Abgabe der Ermittlung nach § 5 Absatz 2 bis zum 10. 1. eingeräumt. 2 Sollte eine Pflegekasse diesen Termin nicht halten können, hat sie das Bundesamt für Soziale Sicherung und die DRV-Bund frühzeitig darüber zu informieren. 3 Die Inanspruchnahme der Fristverlängerung löst einen 2. Zahllauf für die betreffende Pflegekasse aus.


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