(2) Der Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung während der ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses stellt keine "Absenkung" im Sinne des § 49 Absatz 3 SGB V dar. Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während der ersten 4 Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist daher bis zum Ablauf der 4. Woche Krankengeld zu zahlen (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben [zum EntgFG vom 25. 6. 1998 (§ 3 EntgFG Ziff. 1.)] [RS 1998/01].
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