Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025 angehoben
Die Grenzwerte in der Sozialversicherung steigen im Jahr 2025 erheblich. Mit der am 22.11.2024 verabschiedeten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 gemäß der Einkommensentwicklung im maßgeblichen Jahr 2023 turnusgemäß angepasst.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht oder -freiheit wurde von 69.300 Euro (2024) auf 73.800 Euro (JAEG 2025) angehoben.
Für Beschäftigte, die zum Stichtag 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei waren, gilt seit dem 1. Januar 2025 ein Wert von aktuell 66.150 Euro (besondere JAEG).
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2025 bei 66.150 Euro (2024: 61.100 Euro).
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2025 erstmals eine bundesweite Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro.
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Das Bundesministerium für Gesundheit ist dem Vorschlag des Schätzerkreises gefolgt und hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2025 auf 2,5 Prozent angehoben (Bundesanzeiger vom 7. November 2024).
Weitere Beitragssätze zur Sozialversicherung:
- In der Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz weiterhin 14,6 Prozent. Unverändert bleibt auch der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
- Die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze der verschiedenen Krankenkassen für 2025 sind erhöht worden.
- In der Pflegeversicherung wurden 2025 die Beitragssätze um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Der Basisbeitragssatz für Beschäftigte mit einem Kind liegt damit bei 3,6 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,8 Prozent (bei Beschäftigungsort in Sachsen 1,3 Prozent).
- Die Beitragssätze in der Rentenversicherung (18,6 Prozent) und zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent) bleiben 2025 unverändert.
- Die Künstlersozialabgabe liegt auch 2025 bei 5,0 Prozent.
- Die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2025 liegt beim gesetzlich festgelegten Wert von 0,15 Prozent.
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