Erhält die Krankenkasse eAU-Datendurchlaufen diese eine Kernprüfung, bevor sie die Daten für den Arbeitgeber zum Abruf bereitstellt. Wenn die Krankenkasse noch Angaben der Klinik oder Praxis beziehungsweise der Vorsorge- oder Rehaeinrichtung prüft, erhalten Arbeitgeber auf Anforderung hin im Feld „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ den Meldegrund „7“. Gleiches gilt auch, wenn den Krankenkassen Daten im Ersatzverfahren übermittelt werden, die nicht vollständig digitalisiert werden können.
Eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „7“ ist eine Zwischennachricht: Klärt die Krankenkasse den Sachverhalt innerhalb von 28 Tagen, schickt sie proaktiv eine abschließende Rückmeldung.
Gelingt die Klärung innerhalb dieses Zeitraums nicht, erhält der Arbeitgeber keine neue Rückmeldung. Um den Sachverhalt zu bearbeiten, wendet sich der Arbeitgeber am besten an den oder die Beschäftigte oder direkt an die Krankenkasse. Sofern innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Erstanfrage des Arbeitgebers keine abschließende Klärung durch die Krankenkasse erfolgreich erfolgen konnte, jedoch weiterhin eine Klärung des Sachverhalts notwendig ist, kann der Zeitraum durch den Arbeitgeber auch neu angefordert werden.
Liegen mehrere eAU-Zeiten für den abgefragten Zeitraum vor, weil etwa mehrere Vertragsärztinnen oder -ärzte eine AU attestiert haben oder eine AU mit einem stationären Aufenthalt zusammenfällt, werden auf eine Anfrage des Arbeitgebers alle für diese Anfrage relevanten eAU-Datensätze durch die Krankenkassen übermittelt.