Rechtskreistrennung Ost und West entfällt
Ab dem 1. Januar gibt es keine unterschiedlichen Rechengrößen nach Rechtskreis West und Ost mehr. Das betrifft unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße. Hintergrund der Trennung war, dass für die Ost-Bundesländer einkommensbedingt niedrigere Berechnungsgrößen als für die West-Bundesländer galten. Abhängig vom Meldezeitraum gelten aber unterschiedliche Bedingungen:
- Für Meldezeiträume ab 2025 ist bei den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben.
- Für Meldezeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2024 bleibt die Rechtskreistrennung erhalten. Das gilt auch für die Jahresmeldungen und UV-Jahresmeldungen 2024, die spätestens am 17. Februar 2025 fällig sind. Auch für Stornierungsmeldungen ist die Rechtskreistrennung noch zu beachten.
- Eine gesonderte Ab- oder Anmeldung zum Jahreswechsel aufgrund des Wegfalls der Rechtskreise ist nicht nötig.
Im SV-Meldeportal und in zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen werden die Änderungen mit den Updates zum Jahreswechsel umgesetzt.
Rechtskreistrennung bleibt bei Beitragsnachweisen vorerst
Für die Übermittlung von Beitragsnachweisen müssen Arbeitgeber auch 2025 den Rechtskreis angeben. Dies ist zunächst bis 31. Dezember 2025 vorgesehen. Dies ist laut Rentenversicherung für die Ermittlung des Bundeszuschusses sowie Finanzstatistiken bis Ende 2025 erforderlich.
Außerdem ist die Trennung in Ost und West für die Beitragsabrechnung (Monatsabrechnung) und die Beitragsweiterleitung bis mindestens 31. Dezember 2025 notwendig.