Formulare und Anträge

Formulare

Ihre AOK Sachsen-Anhalt stellt Ihnen wichtige Formulare für den täglichen Einsatz im Unternehmen zur Verfügung. Sie können das gewünschte Formular bequem am PC ausfüllen, ausdrucken und per Fax oder Post unterschrieben Ihrer AOK vor Ort zusenden.

Wir haben die Formulare im PDF-Format für Sie bereitgestellt. Daher benötigen Sie zum Anschauen der PDF-Dateien den kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.

Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Wurden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlt, können diese grundsätzlich erstattet werden. Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.

Wenn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erstattet werden, können die Arbeitnehmer gegebenenfalls für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachentrichten und so Lücken im Rentenversicherungskonto schließen. Die Details sollten mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger geklärt werden (Adressen unter deutsche-rentenversicherung).

Bitte reichen Sie den Antrag auf Beitragserstattung in jedem Fall bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) ein.

Zum Formular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

Antrag zur Zahlstellennummer

Was sind Zahlstellen?

Arbeitgeber, die Betriebsrenten (Versorgungsbezüge) an ihre ehemaligen Beschäftigten abführen, werden als Zahlstellen bezeichnet. Um im Melde- und Beitragsverfahren von Versorgungsbezügen die Zahlstellen eindeutig identifizieren zu können, erhält jede Zahlstelle eine eigene Nummer.

Das maschinelle Meldeverfahren ist für alle Zahlstellen verpflichtend, auch wenn keine Beiträge aus den Betriebsrenten abgeführt werden müssen.

Die Zahlstellennummer ist nur dann notwendig, wenn Arbeitgeber ausschließlich gesetzlich versicherte Versorgungsbezieher haben.

Wie werden Zahlstellennummern vergeben?

Die Zahlstellennummer dient der eindeutigen Identifikation der Zahlstelle im Zahlstellen-Meldeverfahren. Sie besteht wie die Betriebsnummer aus acht Ziffern. Die Zahlstellennummern beginnen immer mit den Ziffern 106 bis 108.

Zahlstellennummern werden (zentral für alle Krankenkassen) vom GKV-Spitzenverband vergeben. Der Antrag auf eine Zahlstellennummer kann auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-datenaustausch.de) abgerufen werden. Die operative Umsetzung, also die tatsächliche Vergabe der Zahlstellennummer, erfolgt durch die ITSG GmbH (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung). Die Zahlstellennummer ist bei allen Krankenkassen gültig und wird in einem elektronischen Verfahren einmal wöchentlich allen Krankenkassen zu Verfügung gestellt. Die Zahlstelle erhält nach Vergabe der Nummer eine schriftliche Bestätigung.

Onlineantrag zur Zahlstellennummer

Mit einer maschinellen Ausfüllhilfe, beispielsweise sv.net, kann die Zahlstellennummer elektronisch beantragt werden. Wird eine Zahlstellennummer benötigt, ist eine einmalige kostenlose Registrierung in sv.net erforderlich. Diese ist unter

https://info.sv-meldeportal.de/

möglich. Auch Entgeltabrechnungsprogramme bieten die Möglichkeit, Zahlstellennummern elektronisch zu beantragen.

Nähere Informationen zur Vergabe der Zahlstellennummer erhalten Sie weiterhin bei der

ITSG GmbH 
Registrierungsstelle 
Seligenstädter Grund 11 
63150 Heusenstamm 
Tel.: 06104 60050-119 und -135 
Fax: 06104 60050-353 
E-Mail: Zahlstellen@itsg.de

Beitragskonto - Anforderung Kontoauszug

Das Beitragskonto ist in ständiger Bewegung. Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter, Erstattungen der Entgeltfortzahlung und andere Faktoren wirken sich laufend darauf aus. Um auch in hektischen Zeiten den Überblick zu behalten, können Arbeitgeber bei der Krankenkasse den jeweils aktuellen Stand abfragen und einen Kontoauszug anfordern.

Zum Formular

Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld aufgrund einer Spende von Organen oder Geweben

Zur Berechnung des Krankengeldes für einen Organspender benötigt dessen Krankenkasse Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und seinem erzielten Entgelt.

Die Bescheinigung von Entgeltdaten zur Gewährung von Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.

Erstattungsantrag gemäß § 3a Abs. 2 EntgFG:

Erklärung zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Ein Wechsel des Erstattungssatzes ist immer nur zum Jahreswechsel möglich. Das heißt, Ihre Wahlerklärung muss spätestens am Fälligkeitstag des Januar-Beitrages bei uns vorliegen.

Ausnahme:

Ist Ihr AOK-Beitragskonto seit dem vergangenen Jahr geschlossen und wird nun wieder geöffnet oder eröffnen Sie unterjährig ein neues Beitragskonto, dann ist bereits vor Ende des Jahres eine Wahl des Erstattungssatzes möglich.

Möchten Sie Ihren bisher geltenden Erstattungssatz beibehalten, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir berücksichtigen den gewählten Erstattungssatz dann automatisch weiter.

Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland

Wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist dies beispielsweise die A1-Bescheinigung.

Um die Voraussetzungen prüfen zu können, ob der Beschäftigte nach deutschem Recht versichert bleibt und eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann, werden einige Angaben benötigt. Den für Sie passenden Antrag hierfür können Sie unter der Rubrik "Arbeitgeber & Erwerbstätige" auf der Internetseite der DVKA auswählen.

Für Entsendungen ins europäische Ausland ist die Beantragung einer A1-Bescheinigung seit 1. Juli 2019 ausschließlich auf dem elektronischen Weg möglich. Dieses Verfahren ist für Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anwendbar.

Setzen Sie ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm ein, stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer darüber. 

Alternativ steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter itsg zur Verfügung.

Auf dvka -> Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige finden Sie weitergehende Informationen. Dort gibt es auch eine Übersicht darüber, mit welchen Staaten Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat oder mit welchen Staaten kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht (vertragsloses Ausland).
 

Benötigen Sie einen Antrag für „Weitere/andere Staaten“ (vertragsloses Ausland)?

Auch wenn keine Abkommen auf europäischer oder bilateraler Ebene bestehen, kann das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten. Den Antrag für die Entsendung Ihres Arbeitnehmers in einen anderen Staat, mit dem Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat (vertragsloses Ausland), finden Sie nachstehend:

Formular zum Ausfüllen

SEPA-Lastschriftmandat Firmenkundenservice

Mit dem SEPA-Lastschriftmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK Sachsen-Anhalt die fälligen Beiträge von Ihrem Konto ab. Unterschrift nicht vergessen!

SEPA-Lastschriftmandat Privatkundenservice

Mit dem SEPA-Lastschriftmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK Sachsen-Anhalt die fälligen Beiträge von Ihrem Konto ab. Unterschrift nicht vergessen!

Unbedenklichkeitsbescheinigung – Bescheinigung anfordern

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird von den Bietern oft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Krankenkasse verlangt. Sie enthält die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Beschäftigten und gibt Auskunft darüber, ob der Bietende regelmäßig seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Kasse nachgekommen ist.

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Wahlerklärung für unständig und kurzzeitig Beschäftigte

Die AOK Sachsen-Anhalt bietet unständig und kurzzeitig Beschäftigten die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld zu wählen. 
Der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % ist an Stelle des bisherigen ermäßigten Beitragssatzes zu entrichten.

Feststellungsbogen Familienangehörige

Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen.

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Zur Information

Krankenkassen und Arbeitgeber sind gesetzlich zur digitalen Kommunikation im Zusammenhang mit Entgeltersatzleistungen verpflichtet. Papier-Entgelt­beschei­nigungen dürfen in der Praxis nicht länger verwendet werden. Daher finden Sie für diese Anträge keine Formulare mehr zum Ausfüllen. Bitte übermitteln Sie die Daten zur Berechnung der oben genannten Entgelt­ersatz­leistungen direkt aus Entgelt­abrech­nungs­programmen heraus. Sofern Ihre Entgelt­abrech­nungs­software nicht über diese Funktion verfügt, können Sie beispielsweise die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal nutzen.

Beitragsnachweis

Die Höhe der geleisteten Beiträge wird vom Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum auf einem Beitragsnachweis dokumentiert und an die zuständige Einzugsstelle weitergeleitet. Bis Ende 2005 konnten Arbeitgeber dieses noch auf Papier und per Post erledigen.

Aufgrund gesetzlicher Änderung zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht sind Beitragsnachweise seit dem 1. Januar 2006 ausschließlich als Datensatz auf elektronischem Wege an die Krankenkassen zu übermitteln. Die AOK Sachsen-Anhalt bietet Ihnen mit dem Produkt sv.net eine einfache Möglichkeit der Übermittlung – weitere Informationen finden Sie unter www.itsg.de.

Weitere Alternativen für die Datenübermittlung sind der Einsatz eines systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Beauftragung eines Steuerberaters. Eine Liste aller systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogramme finden Sie unter www.gkv-ag.de.

Entgeltbescheinigung Krankengeld/​Versorgungskrankengeld/​Verletztengeld/​Kinderkrankengeld/​Mutterschaftsgeld

Für die Berechnung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld beziehungsweise Mutterschaftsgeld ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der Krankenkasse Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers bzw. beim Kinderkrankengeld das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt übermittelt.

Diese Informationen sind gemäß § 107 Abs. 1 SGB IV (bzw. bis 31.12.2016: § 23c Abs. 2 Satz 3 SGB IV) vom Arbeitgeber an den Leistungsträger durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstatten. Lediglich für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, kann davon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind das Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben (§ 44a SGB V) und das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).

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