euBP: Daten für die Betriebsprüfung elektronisch übermitteln
Mindestens alle vier Jahre meldet sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zur Betriebsprüfung an. Seit 2023 übermitteln Unternehmen die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm an die Rentenversicherung. Dazu gehören seit 1. Januar 2025 auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung. Bis Ende 2024 war dies auf freiwilliger Basis möglich und ist nun verpflichtend.
Wie funktioniert das euBP-Verfahren?
Die wichtigsten Schritte in der ÜbersichtDie wichtigsten Schritte
Inhalte der Datenübermittlung
Folgende Daten werden aus dem Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt:
- Stammdaten des Arbeitgebers
- Beitragsnachweise und Erstattungssatz für das Umlageverfahren
- Stammdaten der Beschäftigten
- Entgeltabrechnungen
Auch die Daten der Finanzbuchhaltung sind seit Januar 2025 im Rahmen der euBP zu übermitteln. Konkret handelt es sich dabei um folgende Daten:
- Summen- und Saldenliste
- Buchung bestimmter Konten
Finanzbuchhaltungsdaten für die euBP
Der Mindestumfang der zu liefernden Sachkontenbuchungen ist in der Anlage 3 der gemeinsamen Grundsätze für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (Stand 1.1.2025) beschrieben. Alle weiteren Grundsätze und Beschreibungen finden Sie auf dieser Seite der DRV zur euBP.
Auf Wunsch: Digitales Prüfergebnis, digitale Meldekorrekturen
Im Zusammenhang mit der euBP können weitere Schritte digital erfolgen:
Auf Wunsch kann das Prüfergebnis elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Ist die Prüfung abgeschlossen, wird das Ergebnis als PDF-Dokument im Rahmen der Rückmeldung auf die Datenübermittlung zum Abruf bereitgestellt.
Arbeitgeber, die das Ergebnis digital erhalten möchten, melden dies über ihr Entgeltabrechnungsprogramm dem Rentenversicherungsträger. Ansonsten wird das Prüfergebnis weiterhin per Post versendet.
Stellt die DRV bei der Prüfung melderelevante Differenzen bei den Entgeltnachweisen fest, erhalten die Arbeitgeber auf digitalem Weg Informationen für die Berichtigung. Die Korrektur der Meldung zur Sozialversicherung nimmt der Arbeitgeber daraufhin selbst vor. Sofern das mit dem Entgeltabrechnungsprogramm aufgrund der Rückrechnungstiefe nicht mehr möglich ist, kann das SV-Meldeportal genutzt werden.
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Ausnahmen nur noch bis Ende 2026
Die euBP ist grundsätzlich für alle Betriebe verpflichtend. Allerdings kann auf Antrag des Arbeitgebers für Zeiträume bis 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der prüfrelevanten Daten verzichtet werden. Der Antrag ist formlos unter Angabe der Betriebsnummer an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu senden. Wurde die Befreiung von der euBP beantragt, gilt diese Befreiung auch für die Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung.
Ab dem 1. Januar 2027 ist das Verfahren für alle Betriebe verpflichtend. Ausnahmen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen.
Stand
Erstellt am: 15.01.2025
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