Verlassen Mitarbeitende den Betrieb, haben Arbeitgeber eine Reihe von formalen Aufgaben zu erledigen.
Abmeldung zur Sozialversicherung: Die Abmeldung bei der Krankenkasse beziehungsweise der Minijob-Zentrale erfolgt mit der nächsten Entgeltabrechnung, aber spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Der Meldegrund „30“ markiert das Ende einer Beschäftigung.
Arbeitspapiere: Dazu gehören ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub sowie gegebenenfalls Dokumente zur betrieblichen Altersvorsorge. Eine Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nur auf Anforderung durch den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder die BA notwendig. Wenn sie verlangt wird, ist die elektronische Übermittlung verpflichtend.
Arbeitszeugnis: Einen rechtlichen Anspruch haben Beschäftigte auf ein einfaches Arbeitszeugnis, das die grundlegenden Daten Name, Beruf, Art und Dauer der Beschäftigung enthält. Auf Verlangen oder bei tariflicher Vorgabe erstellen Arbeitgeber auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, mit wohlwollend formulierten Angaben zur individuellen Leistung und dem sozialen Verhalten im Betrieb.
Abschied: Die Gründe, warum Beschäftigte ein Unternehmen verlassen, sind vielfältig. Für Arbeitgeber ist es wertvoll, über diese Gründe zu sprechen. So erfahren sie unter Umständen von eventuellen Herausforderungen im Betrieb. Ein respektvoller Abschied ist in jedem Fall sinnvoll, damit die Person einen wertschätzenden letzten Eindruck mitnimmt. Denn dieser beeinflusst nicht nur die Art, wie der oder die Ex-Mitarbeitende im Freundeskreis über das Unternehmen spricht, sondern auch die Chancen, dass irgendwann eine Rückkehr in den Betrieb möglich ist.