Wenn Beschäftigte die Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln wollen, muss die Mitgliedschaft gekündigt werden. Das übernimmt die neu gewählte Krankenkasse für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Dabei ist sowohl die zwölfmonatige Bindungsfrist und gegebenenfalls auch die Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten.
Die Kündigungsfrist umfasst den Kündigungsmonat plus zwei volle Monate. Bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich. Möchte ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während einer laufenden Beschäftigung zur AOK wechseln und gibt die Wahlerklärung bei der AOK zum Beispiel am 19. Januar 2025 ab, dann setzt die AOK zeitnah die Meldung über den Kassenwechsel zur bisherigen Krankenkasse ab. Der Kassenwechsel zur AOK erfolgt zum 1. April 2025.
Die Kündigungserklärung des Mitglieds gegenüber der bisherigen Krankenkasse erfolgt über die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse. Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Mitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser Bestätigung weist sie die Person auch auf die Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hin.
Der oder die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl. Der Arbeitgeber meldet daraufhin den oder die Beschäftigte bei der genannten Krankenkasse an und erhält im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft.