Überblick: Krankenkassenwahlrecht

Beschäftigte können ihre Krankenkasse frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Die Bindungsfrist beträgt seit dem 1. Januar 2021 nur noch zwölf Monate.

Das Krankenkassenwahlrecht für Beschäftigte

Krankenversicherungspflichtige sowie krankenversicherungsfreie Personen können ihre Krankenkasse aus verschiedenen Anbietenden der gesetzlichen Krankenversicherung frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Hierbei wird unterschieden,

  • ob eine Krankenversicherungspflicht oder eine Versicherungsberechtigung als freiwilliges Mitglied neu eintritt oder
  • ob das Mitglied sich aus einer bestehenden Mitgliedschaft heraus für eine neue Krankenkasse entscheidet.

Krankenkassenwahlrecht seit 2021

Seit dem 1. Januar 2021 ist der Wechsel der Krankenkasse für Beschäftigte einfacher. Die Bindungsfrist beträgt nur zwölf Monate. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann sofort eine neue Kasse gewählt werden (Ausnahme: Mehrfachbeschäftigung). Auch für Arbeitgeber gibt es Vereinfachungen.

Familienangehörige

Mitversicherte Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Partner oder die Partnerin in einer Ehe oder in einer der Ehe gleichgestellten Verbindung oder ein Elternteil sein.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Ausbilden, Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigte einstellen, Meldung zur Sozialversicherung, Studenten und Praktikanten

Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Existenzgründer - Beschäftigte einstellen

Wenn Existenzgründende Beschäftigte einstellen, gibt es einige Pflichten wahrzunehmen: Dazu gehören das Anmelden der Mitarbeiter und die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Mehr erfahren
Ausbilden

Unternehmen, die Nachwuchskräfte ausbilden, fehlen seltener Fachkräfte. Sie können ihre jungen Beschäftigten gezielt auf die Bedürfnisse des Unternehmens vorbereiten. Was bei der Beschäftigung von Auszubildenden zu beachten ist.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.