Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Konjunkturelle oder strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaft können bei Unternehmen vorübergehende Arbeitsausfälle bewirken. Beschäftigte haben dann Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KUG), wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind (also mindestens ein Arbeitnehmer beziehungsweise eine Arbeitnehmerin im Betrieb oder der Betriebsabteilung sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist) und
- persönliche Voraussetzungen erfüllt sind
- es besteht eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
- das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder aufgelöst
- die oder der Beschäftigte ist nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen (ausgeschlossen sind beispielsweise Beziehende von Krankengeld).
Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit.
Beispiel konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Gesamtzahl der Beschäftigten im Betrieb (in der Produktion 90, in der Verwaltung 5) |
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Arbeitsausfall vom 5.8. bis 9.8.2024 | |
für 30 Personen (Produktion) an 5 Arbeitstagen | je 35 Stunden |
für 5 Personen (Verwaltung) an 4 Arbeitstagen | je 28 Stunden |
Bruttoarbeitsentgelt Beschäftigte Produktion | je 18 €/Stunde |
Bruttoarbeitsentgelt Beschäftigte Verwaltung | je 3.040 €/Monat |
Regelmäßige Arbeitsstunden August 2024 (montags bis freitags = 23 Arbeitstage × 7 Stunden). |
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1/3 von 95 = gerundet 32 Beschäftigte, hier 35 Beschäftigte |
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Liegt ein Entgeltausfall von mehr als 10 % vor? |
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Mindesterfordernisse sind erfüllt. |
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Saisonales Kurzarbeitergeld
Das saisonale Kurzarbeitergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) ist eine Sonderform des Kurzarbeitergelds für Betriebe des Baugewerbes (auch Dachdeckerhandwerk und Gerüstbauhandwerk sowie für Garten- und Landschaftsbaubetriebe).
Saison-Kurzarbeitergeld wird Beschäftigten nach vorheriger Auflösung von etwaigem Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit, in der es häufig zu witterungsbedingten Arbeitsausfällen kommt, gewährt.
Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März.
Erheblicher Arbeitsausfall
Für den Anspruch auf Saison-KUG ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er
- auf witterungsbedingten (Arbeitsausfall mindestens eine Stunde Arbeitszeit pro Arbeitstag) oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend und
- nicht vermeidbar ist.
Für die Beurteilung sind insbesondere zu beachten:
- die jeweilige Wetterlage
- der voraussichtliche Witterungsverlauf
- die Lage der Baustelle
- die Art und der Stand der Bauarbeiten,
- die Witterungsempfindlichkeit der Baustoffe
Kein Anspruch auf Saison-KUG besteht, wenn sich die erstmalige Aufnahme der Arbeiten auf einer Baustelle aus Witterungsgründen verzögert.
Saison geht vor Konjunktur
Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall in Betrieben des Baugewerbes ausschließlich Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen werden. Hierzu zählen auch das Dachdecker- und Gerüstbauhandwerk sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus.
Versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Baugewerbe haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- der Arbeitsausfall erheblich ist (wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist, beispielsweise Winterzeit mit starkem Schneefall),
- betriebliche (siehe Erläuterungen zu konjunkturellem Kurzarbeitergeld) und
- persönliche Voraussetzungen (siehe Erläuterungen zu konjunkturellem Kurzarbeitergeld) erfüllt sind.