Meldearten und -fristen
Die wichtigsten Fristen zu den Sozialversicherungsmeldungen im Überblick:
Sofortmeldung | spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses |
Anmeldung | mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn |
Abmeldung | mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung |
Jahresmeldung | mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres |
UV-Jahresmeldung | bis zum 16. Februar des Folgejahres |
Unterbrechungsmeldung | innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung |
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung |
Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung |
GKV-Meldung | mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Krankenkasse |
Änderungsmeldung | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung oder nach Eintritt des meldepflichtigen Tatbestands |
Stornierungsmeldung | unverzüglich |