Definition Minijob im Privathaushalt
Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von Beschäftigten in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie
- die Zubereitung von Mahlzeiten,
- Reinigung,
- Gartenpflege sowie
- die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
Das monatliche Entgelt für diese Minijobs darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze betragen. Private Arbeitgeber melden die Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck über die Minijob-Zentrale an.
Das ist der Haushaltsscheck
Das Haushaltsscheckverfahren ist ein vereinfachtes Meldeverfahren für Beschäftigte in Privathaushalten, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Der Arbeitgeber zahlt geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs und bekommt eine besondere Steuerermäßigung auf seine Einkommensteuer um 20 Prozent der entstandenen Kosten (maximal 510 Euro im Jahr).
Haushaltshilfen sind arbeitsrechtlich Beschäftigte – mit allen Vorteilen, wie zum Beispiel Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Zudem sind sie voll in der Unfallversicherung abgesichert.
Abgaben für Minijobs in Privathaushalt
Abgaben für Minijobs in Privathaushalten:
• Krankenversicherungspauschale | 5 Prozent |
• Beitrag zur Pflegeversicherung | keine Abgabe |
• gesetzliche Rentenversicherungspauschale des Arbeitgebers zur Rentenversicherung | 5 Prozent |
• Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 13,6 Prozent |
• Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) | 1,1 Prozent |
• Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschutz) | 0,24 Prozent |
• Beitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung | 1,6 Prozent |
• Arbeitslosenversicherung | keine Abgabe |
• Insolvenzgeldumlage | keine Abgabe |
• Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale, wenn Sie auf die Besteuerung nach individuellen Lohnmerkmalen verzichten | 2 Prozent Pauschsteuer |