Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.1.11.1. RS 2017/11
Ziff. 4.3.1.11.1. RS 2017/11, Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind
Die Regelung des § 45 Absatz 4 SGB V findet für die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III keine Anwendung. Es gelten nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit die in § 146 Absatz 2 SGB III genannten Fristen gemäß Abschnitt 4.3.1.11.
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