Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1.5. RS 2007/08
Ziff. 6.1.5. RS 2007/08, Leihweise Überlassung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Die Kranken- oder Pflegekassen sollten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel möglichst leihweise zur Verfügung stellen. Eine leihweise Überlassung sollte dann in Betracht gezogen werden, wenn das Produkt vom Versicherten nicht auf Dauer benötigt wird und wieder verwendet werden kann. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfsmittels oder Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen 1 .
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