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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.1.2.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.2.1. RS 2022/06, Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(1) Arbeitslose haben in Fällen, in denen sie vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig erkranken und deshalb gemäß § 146 SGB III Leistungsfortzahlung erhalten, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich keinen weiteren Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 146 SGB III.
(2) Die 6-Wochen-Frist für die Gewährung von Leistungsfortzahlung läuft dabei kalendermäßig ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und verlängert sich nicht um Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld.
(3) Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Übergangsgeld besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Form der Leistungsfortzahlung für die Zeit danach ebenfalls nicht.
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